Satzung des Peer Gynt Deutschland e.V. in der Fassung vom 18. Januar 2018

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Peer Gynt Deutschland e.V. und soll in das Vereinsregis-ter beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins die Förderung des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere der Völkerverständi-gung zwischen Deutschland und Norwegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen, z. B. Vorträge, Seminare, Aus-tauschprogramme, Tagungen oder Ausstellungen, die sich mit kulturellen, wirtschaftli-chen oder sozialen Gegebenheiten in Deutschland und Norwegen befassen. Der Ver-ein kann in diesem Zusammenhang seine Mittel auch anderen als gemeinnützig aner-kannten Körperschaften zuwenden, die auf dem Gebiet des insbesondere kulturellen oder wirtschaftlichen oder sozialen Austausches zwischen beiden Ländern tätig sind.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über de-ren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(4) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

(5) Der Vorstand ist in besonderen Fällen zur Verleihung von Ehrenmitgliedschaften an hervorragende Persönlichkeiten berechtigt.


§ 4
Beiträge, Mittelverwendung

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann beschließen, weitere Mitglieder im Einzelfall von der Bei-tragspflicht zu befreien.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können andere organisatorische Einrichtungen, insbeson-dere Ausschüsse für bestimmte Aufgaben, gegründet werden.


§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern, von denen einer Schatzmeister ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende o-der der Stellvertreter des Vorsitzenden, vertreten.

(2) Der Vorstand entscheidet über alle sich aus § 2 der Satzung (Zweck) ergebenden Maßnahmen. Er kann die Befugnisse mit bestimmten Einschränkungen auf einzelne Vor-standsmitglieder oder Sachbearbeiter übertragen. Einzelheiten sind in der Geschäfts-ordnung zu regeln.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet; bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandsmitglieds bleibt ein Vorstandsmit-glied im Amt. In der Regel stehen der Vorsitzende und die Beisitzer in den Jahren mit ge-rader Jahreszahl, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zur Wahl. Die - auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig.

(5) Dem Vorstand werden die ihm in Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den Club entstehenden Auslagen gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die in den ersten sechs Monaten eines jeden Kalenderjahres stattfindende Mitglie-derversammlung beschließt über:
den vom Vorstand vorzulegenden Jahresbericht
den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes

(2) Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, falls das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Berufung es verlangt.

(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung über die Mitgliederversammlung fest und be-ruft diese unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder per Brief, Telefax oder Email ein. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Versammlung der Mitglieder zu erfolgen; die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegan-gen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post- oder Emailadresse oder Telefaxnummer gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Vereinsmitglied ausgeübt werden.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden und der vertre-tenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.

(8) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Auflösung und Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, falls in der Versammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder ihre Stimmen durch Bevollmächtigte vertreten sind.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an die von der Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Norwegen.

Hamburg, 18. Januar 2018