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Satzung

Der PEER GYNT Deutschland e. V. will gemäß seiner Satzung das deutsch-norwegische Verständnis für einander fördern und damit einen Beitrag zur Völkerfreundschaft zwischen den beiden Nationen leisten. 

§ 1 Name 

§ 2 Zweck 

§ 3 Mitgliedschaft 

§ 4 Beiträge 

§ 5 Vermögensverwendung 

§ 6 Organe und Einrichtungen 

§ 7 Vorstand 

§ 8 Mitgliederversammlung 

§ 9 Auflösung und Liquidation 

 

 

§ 1 Name 

Der in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragene Verein führt den Namen Peer Gynt Deutschland e. V. 

§ 2 Zweck

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der deutsch-norwegischen Völkerverständigung. Im Rahmen dieses Zwecks richtet der Verein Veranstaltungen aus, z. B. Vorträge, Seminare, Austauschprogramme, Tagungen oder Ausstellungen, die sich z. B. mit kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Gegebenheiten beider Länder befassen und der Völkerverständigung dienlich sind. Der Verein wendet seine Mittel teilweise steuerbegünstigten Körperschaften zu, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, z. B. im Rahmen des insbesondere kulturellen oder wirtschaftlichen oder sozialen Austausches zwischen beiden Ländern.

 § 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden.

 (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. 

(4) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. 

(5) Der Vorstand ist in besonderen Fällen zur Verleihung von Ehrenmitgliedschaften an hervorragende Persönlichkeiten berechtigt. 

§ 4 Beiträge 

Das Vermögen des Vereins wird aufgrund freiwilliger Beiträge seiner Mitglieder gebildet. Es bleibt einer ordentlichen Jahresversammlung vorbehalten, im Bedarfsfalle die Zahlung periodischer Mitgliedsbeiträge in bestimmter Höhe zu beschließen. 

§ 5 Vermögensverwendung 

Der Verein ist selbständig tätig. 

§ 6 Organe und Einrichtungen 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können andere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für bestimmte Aufgaben, gegründet werden. 

§ 7 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und bis zu zwei Beisitzern, von denen einer Schatzmeister ist. 

(2) Der Vorstand entscheidet über alle sich aus § 2 der Satzung (Zweck) ergebenden Maßnahmen. Er kann die Befugnisse mit bestimmten Einschränkungen auf einzelne Vorstandsmitglieder oder Sachbearbeiter übertragen. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung zu regeln. 

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes ist auf zwei Jahre begrenzt. Dabei stehen in der Regel der Vorsitzende und der Beisitzer in den Jahren mit gerader Jahreszahl, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zur Wahl. Die Wiederwahl ist zulässig. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1) Die in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres stattfindende Hauptversammlung beschließt über: 

den vom Vorstand vorzulegenden Jahresbericht 

den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters 

die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters 

die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes 

(2) Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, falls das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Berufung es verlangt. 

(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung über die Mitgliederversammlung fest und beruft diese unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Versammlung der Mitglieder zu erfolgen. 

(4) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Vereinsmitglied ausgeübt werden. 

(5) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden und der vertretenden Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 

(6) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. 

(7) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende der Mitgliederversammlung. 

§ 9 Auflösung und Liquidation 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, falls in der Versammlung mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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